 Vollkasko Versicherung
Im Gegensatz zur
Kfz-Haftpflichtversicherung, die eine gesetzlich vorgeschriebene
Pflichtversicherung ist, handelt es sich bei einer
Vollkaskoversicherung um eine freiwillige Zusatzversicherung, die
jedoch nahezu vollständigen Schutz bietet. Die
Kfz-Haftpflichtversicherung muss vorliegen, damit das Fahrzeug
überhaupt am Straßenverkehr teilnehmen darf und reguliert die Schäden,
die durch das Führen des Fahrzeuges an anderen Personen, Fahrzeugen
oder Gegenständen verursacht werden. Durch die Erweiterung der Kfz-Versicherung um eine Vollkaskoversicherung
werden zusätzlich auch die Schäden abgesichert, die am eigenen Fahrzeug
entstehen, wobei die Vollkaskoversicherung eine Teilkaskoversicherung
beinhaltet.
Allerdings
sind die
Vollkaskoversicherung und die Teilkaskoversicherung jeweils
eigenständige Teile des Vertrages. Dies ist deshalb wichtig, weil bei
der Vollkaskoversicherung wie auch bei der Kfz-Haftpflichtversicherung
ein Schadensfreiheitsrabatt angerechnet wird, bei der
Teilkaskoversicherung nicht. Das bedeutet wiederum, dass die Schäden,
die in den Bereich der Teilkaskoversicherung fallen, keinen Einfluss
auf den Schadensfreiheitsrabatt der Vollkaskoversicherung
nehmen. Neben den Schäden, die durch die Teilkaskoversicherung
abgedeckt sind, erweitert sich der Versicherungsschutz durch eine
Vollkaskoversicherung um die Absicherung von Schäden durch Vandalismus
und von Unfallschäden am eigenen Fahrzeug, die selbstverschuldet sind,
wenn Fahrerflucht vorliegt oder der Verursacher nicht haftbar gemacht
werden kann und wenn Zahlungsunfähigkeit des Unfallgegners vorliegt.
Die Höhe der Beiträge für die Vollkaskoversicherung orientiert sich,
wie auch die Kfz-Haftpflichtversicherung, an der
Schadensfreiheitsklasse, an der Typenklasse und an der Regionalklasse.
Allerdings kann bei der Vollkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung
vereinbart werden. Mit dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung geht
der Versicherungsnehmer Pflichten gegenüber der Versicherung ein. Zu diesen Pflichten
gehört beispielsweise die Verhinderung eines unberechtigten Gebrauches
des Autos oder eine unmittelbare Anzeige des Schadens, die
Aufklärungspflicht bezogen auf einen Unfallhergang oder Maßnahmen zur
Schadensminderung, beispielsweise durch einen geeigneten, geschützten
Stellplatz, im Schadensfall. Grundsätzlich ist die Erbringung der
Leistung ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug von einem Fahrer ohne
gültige Fahrerlaubnis bewegt wird. |
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